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Clevedon
Webblog Delux

14. Januar 2011

Mit Grundstück-Zwangsversteigerung Schnäppchen machen

Eine Grundstück-Zwangsversteigerung kann wirtschaftlich sehr sinnvoll sein. Ein Bodengutachten zum Grundstück muss unbedingt vorliegen, um später keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Grund und Boden in einer Grundstück-Zwangsversteigerung zu erwerben, kann für einen Bauwilligen eine sehr lohnende Gelegenheit sein, ein Baugrundstück besonders preiswert zu erwerben. Grundstücke gelangen nicht häufig in eine Zwangsversteigerung, aber hin und wieder ist dies doch der Fall. Da alle Immobilien-Zwangsversteigerungen über Informationsdienste und im Internet über die Amtsgerichte veröffentlicht werden, kann man sich stets einen Überblick zum vorhandenen Angebot beschaffen.

Wer an einer Grundstück-Zwangsversteigerung teilnehmen und mitsteigern möchte, sollte sich vorab sehr genau über die Qualität und den Zustand des Grundstückes informieren. Die Bank, welche die Zwangsversteigerung betreibt, muss alle relevanten Unterlagen über das Grundstück verfügbar haben. Dazu gehört neben dem Grundbuchauszug vor allem ein Bodengutachten, das Aufschluss über die auf dem Grundstück eventuell vorhandenen Altlasten gibt, aber auch über die Bodenstruktur und die Grundwassersituation. Auch einen Auszug aus den Bodenrichtwerten sollte die betreibende Bank bereitstellen können. Zudem hat die Bank in Hinblick auf die Zwangsversteigerung ein Wertgutachten anfertigen lassen. Darin müssen alle relevanten Informationen enthalten sein, insbesondere bezüglich der Nutzung und Bebaubarkeit des Grundstückes. Bestehen auch nur leiseste Zweifel an der zukünftigen Nutzung des Grundstückes, müssen diese entweder eindeutig ausgeräumt werden - oder der Interessent muss sich ein anderes Objekt suchen.

Die Bank hat meist auch das Recht, das Grundstück vor der Zwangsversteigerung freihändig zu verkaufen. Dies ist gegenüber der Bank eine interessante Verhandlungsposition. Denn die Bank muss in einem ersten Versteigerungstermin einem Verkauf keineswegs zustimmen. Sie tut dies in aller Regel nicht, wenn die eingehenden Gebote unter 70 Prozent des Wertgutachtens liegen. Erst nach wiederholten Versteigerungsterminen wird die Zuschlagsgrenze auf 50 % des Wertgutachtens festgesetzt, später ganz aufgehoben. Dann sind aber meist richtig problematische Immobilien zu ersteigern. Wer sich nicht gut auskennt, sollte sich zu einer Zwangsversteigerung von einem Anwalt oder Banker begleiten lassen.

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